Pflicht zur Abschlussprüfung

§ 316 Abs. 1 S. 1 HGB in Verbindung mit § 267 HGB
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Das nachfolgende Tool kann für Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin (insbesondere die GmbH & Co. KG) verwendet werden.

Sollte das betreffende Unternehmen einen vom 31.12. abweichenden Bilanzstichtag haben, können die Werte des abweichenden Bilanzstichtags/Geschäftsjahres in dem Tool verwendet werden.

Für die Angabe der Arbeitnehmerzahl wird auf den Durchschnitt der Arbeitnehmer zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. zurückgegriffen; ohne Auszubildende und ohne die Geschäftsführung.


Es gibt zwei Varianten:


Variante 1

Reguläre Anwendungsfälle für Geschäftsjahre, die am 31.12.2023 enden.


Variante 2

Freiwillige frühzeitige Anwendung der höheren Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre, die am 31.12.2023 enden.

Variante 1
Variante 2

Es handelt sich um ein indikatives Ergebnis, das von der Qualität der eingegebenen Werte abhängt. Zur Verifizierung des Ergebnisses sollte ein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden.

Pflicht zur Abschlussprüfung

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(§ 316 Abs. 1 S. 1 HGB in Verbindung mit § 267 HGB)

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Ich bin für Vielfalt und Chancengleichheit unabhängig von Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Handicap, kultureller Herkunft, Nationalität und sexueller Orientierung. In meinen Ausführungen verwende ich die maskuline Form. Dies dient ausschließlich der Lesbarkeit; ich beziehe stets alle Menschen ein.

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