§ 293 HGB in Verbindung mit § 316 Abs. 2 HGB

Pflicht zur Aufstellung und Prüfung eines Konzernabschlusses

§ 293 HGB in Verbindung mit § 316 Abs. 2 HGB

Pflicht zur Aufstellung und Prüfung eines Konzernabschlusses

Pflicht zur Aufstellung und Prüfung eines Konzern-abschlusses

§ 293 HGB in Verbindung mit § 316 Abs. 2 HGB

Das nachfolgende Tool kann für Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin (insbesondere die GmbH & Co. KG) verwendet werden; ohne Börsennotierung (Kapitalmarktorientierung) und ohne Zugehörigkeit zu einer besonders regulierten Branche (zum Beispiel: Finanzbranche).

Sollte das betreffende Unternehmen einen vom 31.12. abweichenden Bilanzstichtag haben, können die Werte des abweichenden Bilanzstichtags/Geschäftsjahres in dem Tool verwendet werden.

Für die Angabe der Arbeitnehmerzahl wird auf den Durchschnitt der Arbeitnehmer zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. zurückgegriffen; ohne Auszubildende und ohne die Geschäftsführung.

Da die Bestellung und die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers vor dem Bilanzstichtag erfolgen sollte (manche Prüfungshandlungen, wie die Inventurbeobachtung, können nicht nachgeholt werden), muss gegebenenfalls auf prognostizierte Werte zurückgegriffen werden. Es ist ungünstig, wenn erst nach dem Bilanzstichtag (zum Bespiel im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses) festgestellt wird, dass eine Pflicht zur Erstellung und Prüfung eines Konzernabschlusses besteht.


Es gibt zwei Varianten:


Variante 1

Reguläre Anwendungsfälle für Geschäftsjahre, die am 31.12.2023 enden.


Variante 2

Freiwillige frühzeitige Anwendung der höheren Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre, die am 31.12.2023 enden.

Variante 1
Variante 2

Es handelt sich um ein indikatives Ergebnis, das von der Qualität der eingegebenen Werte abhängt. Zur Verifizierung des Ergebnisses sollte ein Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden.

Pflicht zur Abschlussprüfung

Pflicht zur Abschlussprüfung

(§ 316 Abs. 1 S. 1 HGB in Verbindung mit § 267 HGB)

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